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Bei dem Wohnungseigentumsgesetz handelt es sich um ein seit 1951 bestehendes, deutsches Gesetz. Der Begriff wird umgangssprachlich als WEG abgekürzt und regelt die gesetzliche Teilung eines Grundstückes, einzelner Wohnungen oder Gebäude. Dies ist notwendig, weil das BGB strenggenommen keine Teilung von realen Gebäuden kennt und deshalb Grundstücks- und Gebäudeeigentum nicht trennt.
Das WEG-Gesetz
Mit dem WEG-Gesetz wird der rechtliche Rahmen aller Verwaltungsaspekte geregelt. Dazu zählen die Begründung und Verwaltung des Wohnungseigentums, die Wohnungseigentümergemeinschaft, das Wohnungsbaurecht und Dauerwohnrecht.
Nutzungszweck von Räumen
Die unterschiedlichen Nutzungsarten einer Immobilie werden im WEG-Gesetz beschrieben. So gilt Wohneigentum lediglich in Wohnungen – als so genanntes Sondereigentum -, alle anderen Räume eines Gebäudes sind Teileigentum. Hinzu kommt der Miteigentumsanteil – also die restlichen Teile und Anlagen des Grundstückes sowie deren Einrichtungen.
Sondereigentum: Wohnungseigentum und Grundbucheintrag
Wer Sondereigentum an einer Wohnung erwirbt, kann ein Wohnungseigentum nur in Verbindung des Miteigentums erhalten. Bei einem Wohnungskauf muss so also auch ein Miteigentumsanteil erworben werden. Wird ein Grundstück erworben, erfolgt dieser durch die Regelungen zur Teilung. Darauf folgt der Eintrag ins Grundbuch.
Mehr Infos unter:
https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/WEG.pdf
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